Stadionordnung
Diese Benutzungsordnung gilt für das Gustav-Wegner-Stadion des FC Eintracht Northeim e.V. Am Rhumekanal 3 in 37154 Northeim
(1) Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von sonstigen Veranstaltungen.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Gustav-Wegner-Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
(2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
(1) Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
(1) Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt einzunehmen.
(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
(1) Den Besuchern des Gustav-Wegner-Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
besonders hartem Material hergestellt sind; f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer; g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände; h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren
Durchmesser größer als drei Zentimeter ist; i) alkoholische Getränke aller Art; j) Tiere; k) Laser-Pointer.
(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
die Funktionsräume), zu betreten; d) mit Gegenständen aller Art zu werfen; e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder
abzuschießen; f) ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen; g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben; h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen, zu verunreinigen.
(1) Das Betreten und Benutzen des Gustav-Wegner-Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen-und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Verein nicht.
(2) Unfälle oder Schäden sind dem Verein unverzüglich zu melden.
(1) Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
(2) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
(3) Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.
gez. Der Vorstand des FC Eintracht Northeim
Northeim im Januar 2015