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VEREINSSATZUNG
Vereinssatzung des Fußballclubs Eintracht Northeim von 1992 e.V. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen Fußballclub Eintracht Northeim von 1992 e.V. (im folgenden FC Eintracht). Er ist hervorgegangen aus dem Zusammenschluss der Fußballabteilungen des Clubs Spiel und Sport Northeim, des Vereins für Bewegungsspiele Northeim und des Sultmershagener Fußballclubs Northeim. Zusätzlich wurde zum 30.06.2016 der JFV Northeim e.V. in den FC Eintracht Northeim von 1992 e.V. verschmolzen.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen unter dem Namen Fußballclub Eintracht Northeim von 1992 e.V. unter VR130416 eingetragen. Der Gründungstag ist der 1. April 1992.
(3) Der FC Eintracht hat seinen Sitz in Northeim.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres.
§ 2 Vereinsfarben Die Vereinsfarben sind Gelb/Rot.
§ 3 Zweck und Aufgabe
(1) Der FC Eintracht ist politisch, religiös und ethnisch neutral.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die angebotene Sportart Fußball. Der Verein will durch den Sport die Gesundheit seiner Mitglieder fördern, und ihren Gemeinsinn wecken.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der FC Eintracht verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des FC Eintracht dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch den Zweck des Vereins fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied des Landesportbundes Niedersachsen e.V. und des Niedersächsischen Fußballverbandes e.V. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
(2) Weitere Mitgliedschaften in anderen Organisationen sind im Rahmen des Vereinszweckes zulässig. Über den Beitritt zu solchen Mitgliedschaften entscheidet der Vorstand. Durch die Mitgliedschaft dürfen Rechte des FC Eintracht und seiner Mitglieder aus dieser Satzung nicht berührt werden.
§ 6 Gliederung des Vereins
(1) Der FC Eintracht gliedert sich in folgende Fachabteilungen:
a) Herrenfußball
b) Frauenfußball
c) Junioren- und Juniorinnenfußball.
(2) Die Fachabteilungen haben keine eigene Rechtsfähigkeit.
(3) Der geschäftsführende Vorstand kann die Gründung und Schließung von weiteren Fachabteilungen beschließen.
Mitgliedschaft § 7 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person sein.
(2) Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche und jugendliche Mitglieder.
(3) Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die im Lebensalter darunterliegenden Mitglieder zählen als Jugendliche.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Alter und Wohnung an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
(3) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat der Antragsteller kein Recht auf Angabe der Ablehnungsgründe.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt: (a) durch Austritt (b) durch Ausschluss (d) durch Tod (c) durch Vereinsauflösung
(2) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist wirksam zum Ende des Quartals, in dem er erfolgt; unter Berücksichtigung der Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(4) Durch Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle Mitgliedsrechte verloren. Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
§ 10 Ausschließungsgründe
(1) Die Vereinsmitglieder können nur in folgenden Fällen nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wenn das Mitglied dem Ansehen des Vereins schweren Schaden zufügt;
b) wenn die Mitgliedspflichten nach § 13 gröblich verletzt werden und die Verletzung trotz durch vom Vorstand erfolgter schriftlicher Mahnung fortgesetzt wird;
c) wenn gegen die Satzung in grober Weise verstoßen wird;
d) wenn mehr als 3 Monatsbeiträge geschuldet und trotz Aufforderung, unter schriftlicher Androhung des Ausschlusses, nicht gezahlt werden.
§ 11 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder
Auf Antrag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich um den Verein oder den Sport im Allgemeinen verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand ohne Stimmrecht an, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden zu allen Mitgliedsversammlungen eingeladen und haben hier volles Stimmrecht. Sie können repräsentative Aufgaben wahrnehmen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 12 Rechte der Vereinsmitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben insbesondere uneingeschränkt das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben in den Organen des Vereins kein Stimmrecht.
(3) In begründeten Fällen kann ein schriftlicher Antrag an den Vorstand auf Beitragserleichterung gestellt werden.
§ 13 Pflichten der Vereinsmitglieder Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:
a) Die Vereinssatzung sowie die von den Organen gefassten Beschlüsse zu befolgen,
b) die Grundsätze sportlichen Verhaltens zu beachten,
c) die Zahlung des durch die Mitgliederversammlung festgesetzten monatlichen Mitgliedsbeitrags im Voraus durch SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren sicherzustellen.
Organe des Vereins
§ 14 Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
§ 15 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung und Stimmrecht
(1) Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des Vereins zustehenden Rechte, werden in der Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ausgeübt.
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 16 Einberufung und Vorsitz in der Mitgliederversammlung
(1) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), die jährlich durchzuführen ist, hat unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen, durch Aushang im Gustav-Wegner-Stadion und durch öffentliche Bekanntgabe auf der Internetseite des FC Eintracht Northeim e.V. zu erfolgen.
(2) Daneben sind außerordentliche Mitgliederversammlungen nach Bedarf abzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn es mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandssprecher, im Verhinderungsfall einer der Vorstände des geschäftsführenden Vorstandes.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen hat.
§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Festsetzung des Vereinsbeitrages
d) die Entlastung des Vorstandes, bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
e) die Änderung der Satzung
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden
§ 18 Abstimmungsregelungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung
(1) Jede einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zur wirksamen Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit, mit Ausnahme der Fälle der §§ 25 und 26 dieser Satzung.
(2) Gewählt wird in der Mitgliederversammlung grundsätzlich offen. Wird dem jedoch widersprochen, muss geheim gewählt werden. Bei mehreren Vorschlägen ist der gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Hat im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit erlangt, so erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
(4) Haben mehrere Vorgeschlagene gleich viele Stimmen und mehr als die übrigen Vorgeschlagenen erhalten, so erfolgt die Stichwahl zwischen ihnen. Haben mehrere Vorgeschlagene gleichviel Stimmen, aber weniger Stimmen als nur ein anderer Vorgeschlagener erhalten, so nehmen außer demjenigen, der die meisten Stimmen erhalten hat, auch sie an der Stichwahl teil.
(5) Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
§ 19 Tagesordnung
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss folgende Punkte enthalten:
a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes (jeweils 1 x im Jahr)
d) Neuwahlen des geschäftsführenden Vorstandes (jeweils alle 2 Jahre)
e) Anträge auf Änderung der Satzung
f) Verschiedenes
§ 20 Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern.
b) dem erweiterten Vorstand Die jeweiligen Ressortleiter sind die Mitglieder des erweiterten Vorstands und werden vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzt. Diese haben kein Stimmrecht sondern lediglich eine beratende Funktion.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
(3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Der geschäftsführende Vorstand stellt alle Bediensteten des Vereins ein und fertigt die Verträge (insbesondere Arbeitsverträge) aus. Diese Regelung gilt auch für Sportler-, Trainer- und Übungsleiterverträge.
(5) Der geschäftsführende Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
(6) Spätestens drei Monate nach Schluss eines Geschäftsjahres hat der geschäftsführende Vorstand einen Jahresabschluss zu erstellen und förmlich festzustellen.
(7) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
(8) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
(9) Der geschäftsführende Vorstand wählt spätestens zwei Monate nach seiner Wahl durch die Mitgliederversammlung aus seiner Mitte einen Vorstandssprecher und einen stellvertretenden Vorstandssprecher. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
(10) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
(11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorstandssprecher, sofern ein solcher nicht gewählt ist oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
(12) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
(13) Der geschäftsführende Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
§ 21 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
(3) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorstandssprecher, sofern ein solcher nicht gewählt ist oder bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(7) Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln, die der Vorstand aufstellt.
§ 22 Kassenprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist einmal zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassenführung und Vermögensverwaltung jährlich mindestens einmal zu prüfen. Dazu haben sie das Recht der Vorlage der Unterlagen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand und der ordentlichen
Mitgliederversammlung vor der Entlastung zu berichten.
Sonstige Bestimmungen
§ 23 Vermögen des Vereins Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Vereinsmitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
§ 24 Haftungsausschluss Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 25 Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Satzungsänderung muss mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 26 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 v.H. der .anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Northeim, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 27 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.09.2021 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Northeim, im September 2021